Informationsschreiben Nr. 6/2024 des Handelsregisters
bekanntlich sieht das Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 – Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen – im Artikel 2 vor, dass die Ausübung der Tätigkeit dem zuständigen Bürgermeister vorab zu melden ist.
Man weist diesbezüglich darauf hin, dass die Ausübung besagter Tätigkeit auch der Eintragung ins Handelsregister und dem Antrag auf Ausstellung der Mehrwertsteuernummer unterliegt, sofern sie in unternehmerischer Form erfolgt.
Die Befreiung von der Eintragung ins Handelsregister beschränkt sich einzig und allein auf jene Fälle, bei denen die Tätigkeit als Privatvermieter, auch wenn sie Einkommen generiert, nicht berufsmäßig ausgeübt wird und keine unternehmerische Tätigkeit darstellt, da diese gelegentlichen oder behelfsmäßigen Charakter hat.
Die Handelskammer ersucht daher alle bereits tätigen Vermieter von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen, ihre Position in Bezug auf die Eintragung ins Handelsregister zu überprüfen und gegebenenfalls die fehlende Eintragung nachzuholen.
Die Eintragung erfolgt durch die Übermittlung eines telematischen Antrages ans Handelsregister. Das zuständige Amt der Handelskammer steht für nähere Auskünfte unter der E-Mail-Adresse handelsregister@handelskammer.bz.it oder den Telefonnr. 0471 945627 – 633 zur Verfügung.